Konzerne haben zuviel Macht. Es ist an der Zeit, sie uns zurückzuholen!

Konzerne haben zuviel Macht. Es ist an der Zeit, sie uns zurückzuholen!

Konzerne haben Zugang zu einem privaten globalen Justizsystem, den sogenannten Konzernklagerechten (Investor State Dispute Settlement, ISDS). Diese Sonderrechte verwenden sie, um Regierungen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Viele Betroffene von Menschenrechtsverstößen durch Konzerne haben hingegen keinerlei Möglichkeit, zu ihrem Recht zu kommen.

Das ist ungerecht.

Daher wollen wir Konzernklagerechte jetzt stoppen. Stattdessen fordern wir ein verbindliches globales System, um Konzerne für Menschenrechtsverstöße zur Rechenschaft zu ziehen.

Passend zum Thema verweisen wir auf unsere Veranstaltung am 11. Februar 2019, 19:30 in der Urania Berlin
Flyer pdf

Kartenvorverkauf hier

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Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft fordert die EU-Abgeordneten auf JEFTA zu stoppen

EU-Japan-Abkommen JEFTA: Abstimmung im Plenum über die Empfehlung und den Entschließungsantrag des INTA-Ausschusses

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,
aus der Tagesordnung für die nächsten Plenartagungen können wir ersehen, dass Sie sich am 10. Dezember 2018 mit o.g. Abkommen befassen und voraussichtlich am folgenden Tag darüber abstimmen werden. Als Interessenvertretung, der sich vollständig in öffentlicher Hand befindlichen Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft möchten wir Sie um Unterstützung der Belange der öffentlichen Wasserwirtschaft als Hüterin des besonderen Gutes Wasser, das keine Handelsware ist, bitten.

In dem vom ENVI-Ausschuss beschlossenen Bericht, der nun dem EP-Plenum zur Abstimmung vorliegt, werden unsere Anliegen der öffentlichen Wasserwirtschaft vernachlässigt, obwohl ihr Schutz in den EU-Verträgen als kommunale Daseinsvorsorge fest verankert ist. Diese betreffen folgende Forderungen:

  • Einen Sonderartikel zu Wasser, wonach Wasser und seine Nutzung vom EUJapan-Abkommen insgesamt ausgenommen ist und in dem klargestellt wird, dass Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.
  • In Anhang II die Verwendung einer Positivliste, in der die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht genannt sind.
  • Soweit eine Positivliste im vorgenanten Sinne nicht angewendet wird, einen korrigierten Vorbehalt (Anhang II – Vorbehalte in Bezug auf künftige Massnahmen – Liste der Europäischen Union“, Vorbehalt Nr. 15) für den Bereich Abwasser. Zwar gibt es im EU-Japan-Abkommen einen spezielleren Vorbehalt Nr. 15, der greift jedoch nicht für den relevanten Bereich „Investitionen“ (siehe dazu unsere Erläuterung vom 11.7.2018).
  • Die ausdrückliche Anerkennung des EU-Vorsorgeprinzips für die Bereiche Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz im EU-Japan-Abkommen.
  • Eine Klarstellung im EU-Japan-Abkommen im Vergabekapitel dahingehend, dass die kommunalen Handlungsmöglichkeiten für öffentliche Unternehmen im Wasserbereich entsprechend dem EU-Vergaberechtsregime ausdrücklich – auch für die Zukunft – abgesichert sind.

Eine detaillierte Stellungnahme zum EU-Japan-Abkommen vom 14.05.2018 sowie eine zusätzliche Mitteilung vom 11.07.2018 zur Klarstellung der EUKommission über Wasserprivatisierung sind beigefügt.

Ergänzend haben wir noch folgende Anmerkungen zum aktuellen Diskussionsstand:
Der sog. public-utilities-Vorbehalt ist in einer Negativliste ungeeignet („Anhang II – Vorbehalte in Bezug auf künftige Massnahmen – Liste der Europäischen Union“, Vorbehalt Nr. 1). Denn selbst im Text des EU-Japan-Abkommens wird zur public-utilities-Klausel eingestanden, dass eine „detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung nicht möglich ist“. Dann aber ist es nur konsequent, statt einer Negativliste eine Positivliste zu verwenden.

Der public-utilities-Vorbehalt bietet vor allem aber für den Abwasserbereich auch nicht den notwendigen Schutz, denn in Deutschland ist die Aufgabe der Abwasserentsorgung nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz nur „juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ vorbehalten. Die vom public-utilities-Vorbehalt erfassten Bereiche an Dienstleistungen sind aber offenbar solche, die privatisiert und rekommunalisiert werden können. Somit ist der public-utilities-Vorbehalt entgegen der nationalen Regelung in § 56 WHG offen für materielle Privatisierungen im Bereich Abwasser. Wir lehnen derartige Festlegungen in einem EU-Handelsabkommen, die im Bereich der Daseinsvorsorge über die Strukturen in den Mitgliedstaaten hinausgehen, strikt ab.

Vielmehr ist der im Abkommen enthaltene public-utilities-Vorbehalt offen für Public-Private-Partnership-Konstruktionen (PPP) in der EU und Deutschland. Die Erfahrungen mit PPP in Deutschland sind jedoch überwiegend negativ. In spektakulären Fällen ist im Nachhinein deutlich geworden, dass die Verträge der PPP zur Gewinnmaximierung von Investoren und zum Nachteil der Bürger und der Allgemeinheit gestaltet waren. Selbst im Bereich der Abwasserentsorgung wurde sogar durch PPP-Verträge versucht, die Pflichtaufgaben der öffentlichen Körperschaften zu umgehen. Das schadet dem Gemeinwesen und dem Gemeinwohl, zunächst vermeintliche Vorteile für die Kommunen gestalten sich langfristig so zu Nachteilen. Zudem muss befürchtet werden, dass die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen bei PPP auf lange Zeit eingeschränkt werden. Aus diesen Erfahrungen heraus geht der Trend in Deutschland wieder weg von PPP in Richtung Rekommunalisierung.

Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand hat dabei eine breite Unterstützung in der Bevölkerung. Allein in Deutschland haben sich 2012 und 2013 rund 1,38 Mio. und in der EU rund 1,9 Mio. EU-Bürger in der ersten Europäischen Bürgerinitiative gegen die Privatisierung der Wasserwirtschaft ausgesprochen.

Sich zum Schutz der Abwasserwirtschaft allein auf die Public-Utilities-Klausel zu berufen und damit Vereinbarungen über PPP-Konstruktionen hinzunehmen, könnte darüber hinaus in einem zukünftigen JEFTA-II-Abkkomen mit Investitionsschutzvereinbarungen privaten Investoren Sonderrechte und Klagerechte vor gesonderten Schiedsstellen verschaffen. Das widerspricht dem breiten Willen der Menschen in Deutschland.

Auch werden die Vereinbarungen im JEFTA den Anliegen der Bürger und Bürgerinnen, die das erfolgreiche Europäische Bürgerbegehren right2water unterstützt haben, nicht gerecht. Das Europäische Parlament hatte noch in seiner Entschließung vom 8. September 2015 zu „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“ (2014/2239(INI)) gefordert, „[…] Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung sowie Abwasserentsorgung auf Dauer von den Binnenmarktvorschriften und allen Handelsabkommen auszunehmen, da diese als Teil der Daseinsvorsorge vorwiegend in öffentlichem Interesse sind und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollen, […]“ (Ziffer 22). Auch zum Handelsabkommen mit Kanada ging das Europäische Parlament bei der Verwendung der Negativliste von einer „reinen Ausnahme“ aus und forderte, dass dies nicht als „Präzedenzfall für künftige Verhandlungen dienen darf“. (Punkt 5., Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada).

Wir bitten Sie daher, die Empfehlung und den Entschließungsantrag des INTA Ausschusses zum EU-Japan-Abkommen abzulehnen bzw. abzuändern und die Belange der öffentlichen Wasserwirtschaft zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen
Christa Hecht
Geschäftsführerin

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Stadtwerke Karlsruhe warnen vor JEFTA

Problemstellen für Wasserwirtschaft im Japan-Handelsabkommen noch nicht gelöst
Ergänzung unserer Auswertung vom April 2018.
Unsere Auswertung vom 25. April 2018 hat einige teils gravierende Problemstellen für die öffentliche Wasserwirtschaft im Handelsabkommen EU-Japan aufgezeigt.

Inzwischen haben sich noch weitere Problemstellen aufgetan, auf die wir kurz vor der Abstimmung im EU-Parlament (voraussichtlich am 11.12.2018) ergänzend hinweisen möchten. (pdf)


1. Aktueller Stand
2. Forderung nach Rechtssicherheit für öffentliche Wasserwirtschaft
3. Zusammenfassung und Ausblick

1. Aktueller Stand

Die Auswertung (pdf) der Stadtwerke Karlsruhe zur Wasserwirtschaft im EU-Japan-Abkommen (JEFTA) floss in das Positionspapier des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) vom 25.05.2018 ein. Im Folgenden ergab sich dazu und zur Stellungnahme (pdf) der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) vom 14.05.2018 eine breite öffentliche Diskussion und Medienberichterstattung, einschließlich eines offenen Briefes des ver.di-Vorsitzenden an den Bundeswirtschaftsminister und eines Eil-Appells der Online-Kampagnenplattform Campact mit über 500.000 Unterzeichnenden innerhalb der ersten Woche. Auch der Deutsche Bundestag debattierte am 14.06.2018 kontrovers zum Japan-Abkommen. Am 06.07.2018 veröffentlichte die EU-Kommission in Deutschland eine entgegnende Klarstellung, gefolgt von einer zusätzlichen Stellungnahme der AöW vom 11.07.2018. Am 17.07.2018 unterzeichneten die Vertragsparteien EU und Japan den Vertrag, vorher hatte im stillen Zustimmungsverfahren der Rat der Unterzeichnung zugestimmt. Eine Gegenposition veröffentlichte am 19.09.2018 der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mit den kommunalen Spitzenverbänden im Verbund mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Kritische Punkte wurden indes im rechtlichen Gutachten (pdf) von Prof. Laskowski und einer Studie von Thomas Fritz festgestellt. Am 05.11.2018 stimmte der federführende (INTA-)Ausschuss des EU-Parlaments mehrheitlich dem Abkommen zu, so dass die Weichen auf eine Zustimmung des EU-Parlaments in der Sitzungswoche ab dem 10.12.2018 gestellt sind. Danach soll bereits 2019 das Abkommen ohne Abstimmung der nationalen Parlamente in Kraft treten, da das Japanabkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen soll.

Der Auswertung (pdf) der Stadtwerke Karlsruhe sind nunmehr folgende wichtige Punkte hinzuzufügen:

2. Forderung nach Rechtssicherheit für öffentliche Wasserwirtschaft

Im Japanabkommen ist eine vollständige Ausnahme nur für audiovisuelle Medien sowie für Aufgaben und Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt[1], wie Polizei und Justiz gegeben. Für die Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Bewirtschaftung der Gewässer) wurden Teilausnahmen von bestimmten Verpflichtungen formuliert (s. Auswertung (pdf)), eine vollständige Ausnahme fehlt jedoch bislang. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Wasser für Mensch und Natur sowie der Wasserwirtschaft als gesellschaftlicher Kernaufgabe ist jedoch deren vollständige Ausnahme unverzichtbar, nicht zuletzt, um staatliche Handlungsfähigkeit und kommunale Selbstverwaltung auch in Zeiten aufkommender Verschiebungen im Wasserhaushalt durch Klimawandel zu gewährleisten. Nach dem CETA-Abkommen mit Kanada ist das Japanabkommen das nächste Abkommen, das hierzu Nachbesserungsbedarf aufweist.

Für die öffentliche Wasserwirtschaft besteht bereits heute auf mehreren staatlichen Ebenen eine Einschränkung der Rechtsgrundlage. Für die Auslegung der Rechtsunsicherheiten sind ordentliche Gerichte verantwortlich. Im CETA- und dem Japanabkommen findet sich nunmehr eine Vielzahl von offen gelassenen Begriffen und unklaren Bestimmungen. Beim CETA-Abkommen führten diese Unklarheiten zur Hinzunahme eines – unzureichenden – bilateralen „Gemeinsamen Auslegungsinstruments“ (s. pdf-S. 5 bis pdf-S. 10 von 1088). Darin betreffen die Punkte Nr. 4 öffentliche Dienstleistungen und Nr. 11 Wasser. Wegen verbleibender Rechtsunsicherheiten hielt es die (Vertrags-)Partei[2] Slowenien für erforderlich, als Erklärung zum Ratsprotokoll schriftlich festzuhalten, dass sie davon ausgehe, „dass dieses Abkommen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, über das EU-Recht hinauszugehen, oder das Recht jeder Partei einschränkt, Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zum Schutz und zur Erhaltung seiner Wasserressourcen (sei es für kommerzielle Zwecke, zur Nutzung als Trinkwasser, zur gemischten oder einer anderen Verwendung) zu ergreifen oder beizubehalten, wozu auch das Recht jeder Partei gehört, die gewährten Wasserrechte zu beschränken oder zu entziehen.“ (s. pdf-S. 18 von 1088). Diese Auslegungsbestimmungen finden sich im Japanabkommen nicht wieder, so dass sich die Rechtsunsicherheit für die öffentliche Wasserwirtschaft entsprechend erhöht.

Gleichzeitig wird im Japanabkommen ein abkommensinternes Gremium, der Gemischte Ausschuss, geschaffen (s. pdf-S. 6 von 10, s. Art. 22.1, pdf-S. 548 von 563), zudem eine Vielzahl von Sonderausschüssen. Der Gemischte Ausschuss ist zur Auslegung der Bestimmungen des Abkommens befugt (s. Art. 22.1 Abs. 5 lit. e, pdf-S. 548 von 563). Angesichts der im Abkommen vielfach geschaffenen Rechtsunsicherheit stellt diese Auslegungsbefugnis des Gemischten Ausschusses ein breites, völlig unnötiges Risiko für die öffentliche Wasserwirtschaft dar, denn das Abkommen ist auf weitere Liberalisierung ausgerichtet und der Gemischte Ausschuss daran gebunden.

Darüber hinaus sind dem Gemischten Ausschuss auch nachträgliche Änderungen bestimmter Abschnitte des Abkommens möglich (s. Art. 23.2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4, pdf-S. 557 von 563). Über manche dieser Abschnitte kann wiederum die EU-Kommission bzw. der Gemischte Ausschuss allein entscheiden, dazu zählt auch das für die öffentliche Wasserwirtschaft hochsensible Vergabekapitel. Damit ist eine eigene Rechtsfortbildung und theoretisch sogar eine nachträgliche Aufnahme von Dienstleistungskonzessionen der Wasserwirtschaft allein durch die EU-Kommission ohne Zustimmungserfordernis von Rat und EU-Parlament möglich[3]. Durch gezielte Nachverhandlungen sollten diese Unzulänglichkeiten unbedingt beseitigt und Rechtssicherheit für die öffentliche Wasserwirtschaft hergestellt werden.

3. Zusammenfassung und Ausblick

Im CETA-Abkommen vorhandene Unzulänglichkeiten für die öffentliche Wasserwirtschaft nehmen im Japanabkommen zu. Die Rechtsunsicherheit, die durch offen gelassene Begriffe und unklare Bestimmungen neu aufkommt, stellt ein beträchtliches Risiko dar, zumal der abkommensinterne, demokratisch nur rudimentär legitimierte „Gemischte Ausschuss“ solche Unklarheiten auslegen darf. Zudem darf der Gemischte Ausschuss bzw. die EU-Kommission in einem bestimmten, für die Wasserwirtschaft sensiblen Bereich alleine nachträgliche Änderungen des Abkommens beschließen, bis hin zur nachträglichen Aufnahme von Konzessionen der Wasserwirtschaft. Derartige Handlungsfreiheiten für die EU-Kommission müssen eingegrenzt werden, wenn keine weitere Rechtsunsicherheit für die öffentliche Wasserwirtschaft entstehen und der – ohnehin vorhandene – Liberalisierungsdruck nicht weiter erhöht werden soll.

In den am 22. Mai 2018 im Ministerrat beschlossenen Verhandlungsmandaten für Handelsabkommen mit Australien und mit Neuseeland werden im Abschnitt „Öffentliche Beschaffungen“ erstmalig Konzessionen und öffentlich-private Partnerschaften (PPP) als Verhandlungsgegenstand explizit aufgeführt, s. Australien-Verhandlungsmandat, pdf-S. 16 von 22. In den Verhandlungsmandaten für TTIP, CETA und JEFTA waren Konzessionen nicht genannt worden. Zum CETA-Vertragstext hatten EU-Kommission und Bundesregierung (S. 12 unten (pdf)) (fraglicherweise) angegeben, dass das Vergabekapitel generell nicht die Vergabe von (Dienstleistungs-)Konzessionen betreffen würde.

Aus dieser Sicht muss es dabei als von übergeordneter Wichtigkeit angesehen werden, dass die Ausnahme für den Wasserbereich von den Ausschreibungspflichten der Konzessionsvergaberichtlinie (Art. 12) (pdf), die bis zum 18.04.2019 von der EU-Kommission geprüft wird (Art. 53), in keiner Weise angetastet wird. Die Liberalisierungsbestrebungen der EU-Kommission im Bereich Wasser sind spätestens seit ihrem Vorschlag (pdf) für eine Konzessionsvergaberichtlinie 2011 offenkundig.

Würde aufgrund der Prüfung diese Ausnahme aufgehoben, so wären gemäß der verabschiedeten Konzessionsvergaberichtlinie Konzessionsvergaben insbesondere an folgende Wasserversorger den Ausschreibungspflichten des EU-Binnenmarktes unterworfen (Liberalisierung):

– Wasserversorger mit jeglicher privater Beteiligung, d.h. öffentlich-private Partnerschaften (PPP) und Wasserversorger, die nicht rein kommunal, sondern nur „kommunal beherrscht“ sind. Dies beträfe 29 der 38 größten deutschen Städte (d.h. 76 %, s. Antwort 4 (pdf)). – Wasserversorger im Querverbund mit liberalisierten Bereichen (Stadtwerke, „verbundene Unternehmen“), es sei denn, mindestens 80 Prozent des Umsatzes eines verbundenen Unternehmens werden für den Konzessionsgeber (eigene Kommune) erbracht[4] (Art. 13 Abs. 4). Dies ist in den meisten Fällen faktisch ausgeschlossen, denn Umsätze in liberalisierten Bereichen (Strom, Gas) gelten als nicht für die eigene Kommune erbracht (Antwort 3 (pdf)). Von ausgesprochen hoher Relevanz ist darüber hinaus, dass im separat geplanten Investitionsschutzabkommen der EU mit Japan („JEFTA 2“) – endlich und im Gegensatz (pdf) zum CETA-Abkommen – für die öffentliche Wasserwirtschaft eine wirksame Schutzbestimmung vor Investor-Staat-Klagerechten aufgenommen wird.

Karlsruhe, 26.11.2018

[1] Die Abwasserentsorgung fällt in Deutschland gem. §56 Wasserhaushaltsgesetz unter hoheitlich kommunale Pflichtaufgaben, zählt jedoch in Handelsabkommen nicht dazu (Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt).

[2] Im „gemischten Abkommen“ CETA sind Kanada, die EU und alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien, im Japanabkommen, das ausschließlich in EU-Kompetenz fallen soll, nur Japan und die EU.

[3] Nachträgliche Änderungen des Abkommens durch den Gemischten Ausschuss bedürfen gem. Art. 218 Abs. 9 AEUV bei „rechtswirksamen Akten“ nur eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag der EU-Kommission (s. Antwort Nr. 6) mit qualifizierter Mehrheit (Art. 218 Abs. 8), d.h. Deutschland könnte im Rat überstimmt werden. Änderungen des Vergabekapitels (Anhangs 10 Teil 2) soll jedoch allein die EU-Kommission – ohne Ratsbeschluss – gem. Art. 218 Abs. 7 billigen können (s. Kommissionsvorschlag über einen Beschluss des Rates über den Vertragsabschluss vom 18.04.2018, Art. 3, pdf-S. 11 von 11 i.V.m. Erwägungsgrund 4, pdf-S. 10 von 11).

[4] Das vom Binnenmarktkommissar am 21.02.2013 angebotene Entgegenkommen, dass die 80 %-Regelung nur auf die Umsätze innerhalb der Wassersparte bezogen werden könnte, findet sich im verabschiedeten Richtlinientext nicht wieder.

Text als pdf

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07.11.18: Jetzt kommt es darauf an: JEFTA im Europäischen Parlament stoppen! Noch in diesem Jahr wollen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments abschließend über das Freihandelsabkommen EU-Japan (JEFTA) abstimmen.

07.11.18: Jetzt kommt es darauf an: JEFTA im Europäischen Parlament stoppen!

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Vortragsveranstaltung 11.2.2019, 19:30: Bundesverfassungsrichter a.D. Siegfried Broß: TTIP, CETA, JEFTA. Wie die neuen Freihandelsabkommen Rechtsstaat und Demokratie sowie die zwischenstaatlichen Beziehungen verändern

Vortragsveranstaltung der Urania Berlin e.V. in Zusammenarbeit mit dem Berliner Netzwerk TTIP | CETA | TiSA stoppen!:
Bundesverfassungsrichter a.D. Siegfried Broß: TTIP, CETA, JEFTA. Wie die neuen Freihandelsabkommen Rechtsstaat und Demokratie sowie die zwischenstaatlichen Beziehungen verändern
Moderation: Pia Eberhardt (Corporate Europe Observatory)


Datum:
Montag, 11. Februar 2019

Uhrzeit:
19:30

Veranstaltungsort:
Urania Berlin e. V., An der Urania 17, 10787 Berlin (Openstreetmap)

Kaum eine Frage wühlte die bundesrepublikanische Öffentlichkeit so auf wie die geplanten umstrittenen Handels- und Investitionsschutz-Abkommen der EU mit den USA (TTIP), mit Kanada (CETA) oder mit Japan (JEFTA). Nicht zu Unrecht, wie ein genauer Blick auf diese Konstruktionen zeigt. Der ehemalige Verfassungsrichter Professor Dr. Siegfried Broß erklärt das Neuartige dieser Abkommen, ihren besonderen völkerrechtlichen Charakter und ihre Gefahren für das Demokratie-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip

Flyer pdf

Verkehrsverbindung:
U-Bhf. Wittenbergplatz: U1, U2, U3
An der Urania: 106, 187, M19, M29, M46, N1, N2, N26
U-Bhf. Nollendorfplatz: U1, U2, U3, U4

Urania: https://www.urania.de/die-folgen-von-ttip-ceta-jefta

Flyer pdf

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Jetzt kommt es darauf an: JEFTA im Europäischen Parlament stoppen! Wir besuchen Berliner Europaabgeordnete

Noch in diesem Jahr wollen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments abschließend über das Freihandelsabkommen EU-Japan (JEFTA) abstimmen.

Dabei kommt den Mitgliedern der deutschen Delegationen in den großen Fraktionen im Europäischen Parlament eine wichtige Rolle bei der Meinungsfindung zu. Die Berliner Europaabgeordnete der SPD, Sylvia-Yvonne Kaufmann und der CDU, Joachim Zeller, haben die Möglichkeit, mit ihrem Nein zu JEFTA dieses Freihandelsabkommen zu stoppen.

 

Wir werden am Mittwoch, 07.11.2018, Kundgebungen vor den Europabüros von Frau Kaufmann (SPD) und Herrn Zeller (CDU) abhalten, um sie zu bitten, mit Nein zu stimmen.

Wir treffen uns

Mittwoch, 07. November 2018

Kundgebung vor dem Europabüro von Frau Sylvia-Yvonne Kaufmann (SPD)

13.00 Uhr

Europabüro Sylvia-Yvonne Kaufmann, Kurt-Schumacher-Haus, Müllerstraße 163, 13353 Berlin (Openstreetmap)

Kundgebung vor dem Europabüro von Joachim Zeller (CDU)

15.00 Uhr

Europabüro Joachim Zeller, Berliner Straße 38, 13189 Berlin-Pankow (Openstreetmap)

Im Berliner Netzwerk TTIP | CETA | TiSA stoppen! arbeiten zusammen:

NaturFreunde Berlin, Greenpeace Berlin, Berliner Wassertisch, DGB Region Berlin, GRÜNE LIGA Berlin, Attac Berlin, BUNDjugend Berlin, Mehr Demokratie, Arbeitskreis Internationalismus (IG Metall Berlin), Gen-ethisches Netzwerk, Anti Atom Berlin, Powershift, BUND Berlin, FIAN Berlin

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21. März 2019, Vortragsabend: NAFTA heißt jetzt USMCA

Das Berliner Netzwerk lädt zu einem Vortragsabend zum Thema NAFTA bzw. USMCA ein

NAFTA heißt jetzt USMCA

Datum: 21. März 2019, 19:00
Veranstaltungsort: NaturFreunde Berlin, Paretzer Straße 7, 10713 Berlin
Referent: Uwe Hiksch (NaturFreunde)

„Das Freihandelsabkommen NAFTA (North American Free Trade Agreement) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Ziel dieses Freihandelsabkommens ist ,die Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verbesserung des Investitionsklimas‘. Die Mitglieder des Abkommens sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko. Durch das Inkrafttreten des Handelsabkommens wurden viele Zölle zwischen den Handelspartnern abgeschafft oder ausgesetzt. Ähnlich wie die Welthandelsorganisation (WTO) verfügt NAFTA ,über einen Streitschlichtungsmechanismus, […] [der] aber nur bei internen Handelsstreitigkeiten in Aktion tritt‘. Das NAFTA-Abkommen ,ersetzt das Freihandelsabkommen von 1989 zwischen den USA und Kanada und integriert Mexiko‘ und stellt einen zwischenstaatlichen Vertrag dar.“ (Hintergrundpapier der Naturfreunde, Oktober 2018)

Der Vortrag wird über den aktuellen Stand informieren.

Zum Berliner Netzwerk TTIP | CETA | TISA stoppen gehören:
NaturFreunde Berlin, Greenpeace Berlin, Berliner Wassertisch, DGB Region Berlin, GRÜNE LIGA Berlin, Attac Berlin, BUNDjugend Berlin, Mehr Demokratie, Arbeitskreis Internationalismus (IG Metall Berlin), Gen-ethisches Netzwerk, Anti Atom Berlin, Powershift, BUND Berlin, FIAN Berlin

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Rechtsgutachten: JEFTA gefährdet Wasser

Rechtsgutachten: Wasser ist gefährdet

„Um eine rechtliche Perspektive zu JEFTA einzuholen, hat Campact Prof. Silke Ruth Laskowski mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Sie ist Professorin für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht mit Schwerpunkt Umweltrecht an der Universität Kassel. Prof. Laskowski  forschte bereits intensiv zu internationalen Handelsabkommen und dem Recht auf Wasser. Ihr Gutachten (pdf) zeigt: Die Ausnahmeregelungen für Wasser – wie für die Daseinsvorsorge allgemein – sind nicht umfassend genug.“ Mehr hier

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NaturFreunde: NAFTA heißt jetzt USMCA

North American Free Trade Agreement (NAFTA) | Geschichte und Perspektiven
17.10.2018 |

Das Freihandelsabkommen NAFTA (North American Free Trade Agreement) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Ziel dieses Freihandelsabkommens ist „die Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verbesserung des Investitionsklimas“ [Mehr hier]

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Bilder zum dezentralen Aktionstag in Berlin: Mit Pauken und Trompeten: Für einen gerechten Welthandel – CETA stoppen!

30.09.18: Mit Pauken und Trompeten: Für einen gerechten Welthandel – CETA stoppen!

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